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Bürgerliches Gesetzbuch § 1698

Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

§ 1698

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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