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Bürgerliches Gesetzbuch § 1717

Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

§ 1717

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Beistandschaft

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