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Bürgerliches Gesetzbuch § 174

Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

§ 174

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

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