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Bürgerliches Gesetzbuch § 1745

Verbot der Annahme

§ 1745

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger

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