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Bürgerliches Gesetzbuch § 1752

Beschluss des Familiengerichts, Antrag

§ 1752

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger

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