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Bürgerliches Gesetzbuch § 1766a

Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

§ 1766a

(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. 12seit mindestens vier Jahren oderals Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personeneheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. (3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger

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