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Bürgerliches Gesetzbuch § 181

Insichgeschäft

§ 181

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

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