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Bürgerliches Gesetzbuch § 1822

Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

§ 1822

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

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