Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 1840
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. 12im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen undAuszahlungen an den Betreuten.(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen