Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
§ 1846
1234ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 12345zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,zur Sperrvereinbarung.(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten