Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
§ 1849
123ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,ein Wertpapier des Betreuten,einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung überDas gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. 123a)b)c)d)e)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oderauf Nebenleistungen gerichtet ist,im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsansprucha)b)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapierim Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.