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Bürgerliches Gesetzbuch § 1852

Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

§ 1852

123a)b)ein Erwerbsgeschäft odereinen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreuteerwirbt oder veräußert,zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, undzur Erteilung einer Prokura.Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Vermögensangelegenheiten

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