Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
§ 1853
12zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, undzu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.Der Betreuer bedarf der Genehmigung des BetreuungsgerichtsSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.