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Bürgerliches Gesetzbuch § 1864

Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

§ 1864

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. 123456die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern undaus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

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