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Bürgerliches Gesetzbuch § 1866

Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

§ 1866

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen. (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

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