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Bürgerliches Gesetzbuch § 1874

Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

§ 1874

(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 4 — Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

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