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Bürgerliches Gesetzbuch § 1882

Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

§ 1882

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Sonstige Pflegschaft

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