Aufhebung der Pflegschaft
§ 1886
12wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,wenn der Abwesende stirbt.(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.