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Bürgerliches Gesetzbuch § 1927

Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

§ 1927

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Erbfolge

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