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Bürgerliches Gesetzbuch § 1943

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 1943

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

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