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Bürgerliches Gesetzbuch § 1952

Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

§ 1952

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

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