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Bürgerliches Gesetzbuch § 1958

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

§ 1958

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

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