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Bürgerliches Gesetzbuch § 203

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

§ 203

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

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