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Bürgerliches Gesetzbuch § 2033

Verfügungsrecht des Miterben

§ 2033

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander

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