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Bürgerliches Gesetzbuch § 2036

Haftung des Erbteilkäufers

§ 2036

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander

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