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Bürgerliches Gesetzbuch § 2051

Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

§ 2051

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander

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