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Bürgerliches Gesetzbuch § 2055

Durchführung der Ausgleichung

§ 2055

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. (2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander

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