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Bürgerliches Gesetzbuch § 2059

Haftung bis zur Teilung

§ 2059

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

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