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Bürgerliches Gesetzbuch § 2063

Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

§ 2063

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

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