Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 207
12345Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,a)b)seinen Eltern oderdem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsdem Kind undbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses unddem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenDie Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. (2) § 208 bleibt unberührt.