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Bürgerliches Gesetzbuch § 2072

Die Armen

§ 2072

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Allgemeine Vorschriften

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