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Bürgerliches Gesetzbuch § 2073

Mehrdeutige Bezeichnung

§ 2073

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Allgemeine Vorschriften

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