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Bürgerliches Gesetzbuch § 2097

Auslegungsregel bei Ersatzerben

§ 2097

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Erbeinsetzung

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