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Bürgerliches Gesetzbuch § 2126

Außerordentliche Lasten

§ 2126

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben

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