Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
§ 213
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.