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Bürgerliches Gesetzbuch § 2134

Eigennützige Verwendung

§ 2134

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben

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