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Bürgerliches Gesetzbuch § 2140

Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

§ 2140

Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben

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