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Bürgerliches Gesetzbuch § 2144

Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

§ 2144

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten. (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben

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