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Bürgerliches Gesetzbuch § 2152

Wahlweise Bedachte

§ 2152

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Vermächtnis

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