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Bürgerliches Gesetzbuch § 2175

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

§ 2175

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Vermächtnis

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