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Bürgerliches Gesetzbuch § 2177

Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

§ 2177

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Vermächtnis

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