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Bürgerliches Gesetzbuch § 2184

Früchte; Nutzungen

§ 2184

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Vermächtnis

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