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Bürgerliches Gesetzbuch § 2185

Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

§ 2185

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Vermächtnis

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