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Bürgerliches Gesetzbuch § 2200

Ernennung durch das Nachlassgericht

§ 2200

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Testamentsvollstrecker

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