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Bürgerliches Gesetzbuch § 2201

Unwirksamkeit der Ernennung

§ 2201

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Testamentsvollstrecker

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