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Bürgerliches Gesetzbuch § 2205

Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

§ 2205

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Testamentsvollstrecker

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