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Bürgerliches Gesetzbuch § 2210

Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

§ 2210

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Testamentsvollstrecker

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