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Bürgerliches Gesetzbuch § 2219

Haftung des Testamentsvollstreckers

§ 2219

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Testamentsvollstrecker

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