Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2248
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
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