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Bürgerliches Gesetzbuch § 227

Notwehr

§ 227

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

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